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   VG Regensburg, 09.09.1999 - RN 7 K 97.1268   

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VG Regensburg, 09.09.1999 - RN 7 K 97.1268 (https://dejure.org/1999,45203)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.09.1999 - RN 7 K 97.1268 (https://dejure.org/1999,45203)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. September 1999 - RN 7 K 97.1268 (https://dejure.org/1999,45203)
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  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185

    Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf;

    Auf die Gründe für das Verhalten des Berechtigten kommt es bei der Feststellung des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht an; diese Gründe können vielmehr nur im Rahmen des Widerrufsermessens Bedeutung gewinnen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.; HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 108).

    Eine zweckgerichtete Nutzung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG muss mithin dem im alten Recht festgeschriebenen Zweck entsprechen (vgl. etwa VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 24; VG Köln, U.v. 4.10.2011 - 14 K 5159/09 - juris Rn. 38 f.).

    In gleicher Weise bildet die Aufgabe des als Zweckbestimmung eines alten Benutzungsrechts vorgesehenen gewerblichen Sägewerksbetriebs ein gewichtiges Indiz für die Beendigung der bestimmungsgemäßen Wassernutzung (VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 16.12.1981, ZfW 1982, 358/362 zur Aufgabe eines Mühlenbetriebs).

    Denn ein bedarfsweises Schneiden von Brennholz in geringem Umfang für den nur privaten Bedarf steht der Nutzung der Wasserkraft für den Betrieb eines gewerblichen Sägewerks nicht gleich; die zur Verfügung stehende Wasserkraft in erheblich geringerem - nur noch privatem - Umfang zu nutzen, bedeutet nichts anderes, als die Benutzung nicht mehr zweckgerichtet im Sinne des gewerblichen Altrechts auszuüben (VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 24 f.).

    Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 36; OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 15/17; VG Saarland, U.v. 12.5.2010 - 5 K 611/09 - juris Rn. 40; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 25 f.; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 27; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).

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